Servicespektrum Konsularhilfe |
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Werden im Ausland auch Personalausweise ausgestellt? |
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Bürgertelefon des Bundesarbeitsministeriums |
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Kinderausweise |
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Namensrechtliche Angelegenheiten |
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Adoption |
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Aufenthaltsermittlung |
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Kindesentziehung |
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Beglaubigungen / Beurkundungen / Erbscheine |
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Internationaler Urkundenverkehr |
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Legalisation |
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Wehrdienst |
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Rentenangelegenheiten |
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Staatsangehörigkeitsrecht |
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Antrag auf Erteilung eines polizeilichen Führungszeugnisses |
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Kraftfahrzeugangelegenheiten und Straßenverkehrswesen |
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Merkblatt über die Rechtsverfolgung in Zivil- und Handelssachen und Liste der Rechtsanwälte und Notare in den Niederlanden |
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Mehr |
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Namensrechtliche Angelegenheiten |
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Durchführung von Namensänderungen, insbesondere nach Eheschließung, nach Ehescheidung und bei Geburten von Kindern, deren Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen tragen. |
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Aufenthaltsermittlung in den Niederlanden (auch bei Erbensuchen) |
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Das Generalkonsulat in Amsterdam kann in begründeten Fällen behilflich sein, den Wohnort einer Person in den Niederlanden zu ermitteln. Dazu ist erforderlich, daß ein früherer Wohnort in den Niederlanden bekannt ist.
Ist lediglich bekannt, daß sich gesuchte Person irgendwo in den Niederlanden aufhält, kann das Generalkonsulat in Amsterdam grundsätzlich nichts unternehmen.
In den Niederlanden gibt es zwar ein zentrales Melderegister. Das Generalkonsulat hat jedoch nicht die Möglichkeit, sich direkt an diese Stelle zu wenden. Anfragen von Auslandsvertretungen werden nur beantwortet werden, wenn sie auf dem offiziellen Wege, d.h. über das niederländische Außenministerium gestellt werden. Derartige Anfragen können wegen des damit verbundenen Aufwands nur in begründeten Ausnahmefällen erfolgen. Ihre Anfragen - auch aus dem Ausland - werden erfahrungsgemäß direkt beantwortet.
Sie werden daher gebeten, sich direkt an die folgende zentrale Einwohnermeldebehörde zu wenden:
Bureau Vestigings Register
Spui 70
Postbus 12620
2500 DL 's-Gravenhage
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Weitere allgemeine Informationen zu Aufenthaltsermittlungen |
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Beglaubigungen / Beurkundungen / Erbscheine |
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Unterschriftsbeglaubigungen
(z.B. bei Kontoeröffnung; Genehmigungserklärungen zu Kaufverträgen; Erteilung von Vollmachten)
Beglaubigung von Fotokopien
Beurkundung von einseitigen Willenserklärungen (z.B. Vaterschaftsanerkennungen und Unterhaltsverpflichtungserklärungen)
Beurkundung von zweiseitigen Verträgen
Beurkundung von Erbscheinen
(Beratung bei der Beantragung von Erbscheinen für Nachlaß, der sich in Deutschland befindet)
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Rentenangelegenheiten |
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Auskünfte zu Rentenzahlungen aus Deutschland erhalten Sie unter:
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BDZ (Stichting Bureau voor Duitse Zaken) |
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Fragen zur steuerlichen Belastung deutscher Renten bei Wohnsitz in den Niederlanden lassen sich in der Regel mit den in dem deutsch-niederländischen Doppelbesteuerungsabkommen (Bundesgesetzblatt 1960 Teil II; Seiten 1782 ff.) getroffenenen Regelungen. Danach hat das Wohnsitzland die Besteuerungshoheit über die Einkünfte der ansässigen auch ausländischen Einwohner. Eine Belastung auf beiden Seiten (Zahlland und Wohnland) ist jedoch ausgeschlossen.
Die Höhe der Besteuerung ist vom Einzelfall abhängig. Unabhängige Auskünfte und Beratung erhalten Sie bei der
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EUREGIO / EURES |
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Staatsangehörigkeitsrecht |
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Kinder aus deutsch-niederländischen Ehen erhalten mit der Geburt die Staatsangehörigkeiten beider Eltern. Damit haben diese Kinder von Anfang an die doppelte Staatsangehörigkeit.
Das niederländische Recht bestimmt allerdings in einer Vorschrift, daß diese Kinder, wenn Sie in Deutschland geboren sind und dort nach ihrer Volljährigkeit zehn Jahre ununterbrochen wohnen, die niederländische Staatsangehörigkeit automatisch verlieren.
Sowohl das niederländische als auch das deutsche Recht bieten die Möglichkeit eines freiwilligen Verzichts auf eine der beiden Staatsangehörigkeiten durch Erklärung. Zuständig dafür ist auf niederländischer Seite die jeweilige Gemeinde, "afdeling Burgerzaken", und auf deutscher Seite für Deutsche, die in den Niederlanden wohnen, das Generalkonsulat in Amsterdam.
Was geschieht, wenn ich mich in den Niederlanden einbürgern lasse?
Hinweise zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit:
Das seit dem 01.01.2000 geltende neue Staatsangehörigkeits-recht (StAG) sieht eine Erleichterung für Deutsche vor, die bei Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit die deutsche Staatsangehörigkeit beibehalten wollen. Grundsatz bleibt jedoch, daß die deutsche Staatsangehörigkeit bei Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit automatisch per Gesetz verloren geht, wenn zuvor nicht die Beibehaltung von deutscher Seite genehmigt worden ist.
Deutschland und die Niederlande sind Unterzeichnerstaaten des Europaratsübereinkommens über die Verminderung von Mehrstaatigkeit. Das Abkommen sieht vor, daß eine doppelte Staatsangehörigkeit im Verhältnis beider Länder prinzipiell nicht entstehen soll. Daher kann zur Zeit ein Antrag auf Beibehaltung noch nicht gestellt werden. Zur Zeit wird geprüft, ob das Verfahren vereinfacht werden kann.
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Merkblatt zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit |
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Antrag zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit |
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Weitere Informationen zum Staatsangehörigkeitsrecht (StAG) |
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Kraftfahrzeugangelegenheiten und Straßenverkehrswesen |
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Abmeldung von Kfz, die - aus Deutschland kommend - in den Niederlanden zugelassen werden sollen.
Gültigkeit von deutschen Führerscheinen in den Niederlanden:
Wenn der Inhaber eines deutschen Führerscheins seinen Wohnsitz in die Niederlande verlegt, darf er diesen Führerschein noch ein Jahr nach dem Zuzug benutzen, wenn das Dokument nach den deutschen Vorschriften noch gültig ist. Nach einem Jahr wird dieser Führerschein in den Niederlanden ungültig, wenn er nicht vorher bei der für den Wohnort zuständigen niederländischen Gemeindeverwaltung kostenlos registriert wurde.
Dieses Verfahren ist nach Auffassung der Europäischen Kommission nicht mit dem in der Richtlinie des Rates vom 29.07.1991 - 91/439/EWG - vorgesehenen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung vereinbar. Zur Vermeidung von Streitereien mit der niederländischen Polizei ist es jedoch ratsam, dass hinzugezogene Deutsche die Registrierung ihres Führerscheins rechtzeitig vornehmen lassen.
Der registrierte Führerschein ist in den Niederlanden noch maximal 10 Jahre nach dem Ausstellungsdatum gültig. Die Beschränkung der Gültigkeitsdauer entspricht den Regelungen für niederländische Führerscheine, die nur für 10 Jahre ausgestellt werden. Nach Ablauf dieser Frist muss der deutsche Führerschein in einen niederländischen umgetauscht werden; bei einem mehr als 10 Jahre älteren Dokument wäre dieser Umtausch dann sofort fällig. |